AGB & Hausordnung

§1 Allgemeines zur MACOnvention

§1.1 - Regelwerk
  1. Die AGB, auch als Hausordnung oder Regelwerk bezeichnet, gelten für alle Gäste der MACOnvention und sonstigen Personen, die sich während des Veranstaltungszeitraumes am Veranstaltungsgelände befinden.
  2. Jeder Verstoß gegen diese AGB kann mit dem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet werden. Eine Rückerstattung des Eintrittsentgelts wird dabei ausgeschlossen.
§1.2 - Veranstalter
  1. Veranstalter der MACOnvention ist der Verein Manga und Anime Community.
  2. Anweisungen der Organe des Veranstalters sind unbedingt und unmittelbar Folge zu leisten.
  3. Der Veranstalter hat die Möglichkeit, jederzeit von seinem Hausrecht gebrauch zu machen, indem er jederzeit und mit sofortiger Wirkung einzelne Personen oder Personengruppen mit oder ohne Begründung des Geländes verweisen kann. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsentgelts ist ausgeschlossen.

§2 Zutritt & Aufenthaltsbedingungen

§2.1 - Allgemeines
  1. Mit dem Zutritt auf das Gelände der MACOnvention wird zugestimmt, diese AGB gelesen und verstanden zu haben, sowie mit allen Teilen einverstanden zu sein.
  2. Sowohl Zutritt als auch Aufenthalt auf der Veranstaltung sind nur Personen gestattet, die ein gültiges MACOnvention-Armband oder einen entsprechenden MACOnvention-Ausweis besitzen.
  3. Das MACOnvention-Armband ist dem Sicherheitspersonal am Eingang unaufgefordert vorzuweisen. Ausweise sind sichtbar am Körper zu tragen.
  4. Auch sonst ist das Armband sowie der MACOnvention-Ausweis Organen des Veranstalters auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Personen, die sich am Veranstaltungsgelände aufhalten, haben einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.
§2.2 - Minderjährige
  1. Personen, die am ersten Veranstaltungstag das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Veranstalungsgelände nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer dazu bevollmächtigten Aufsichtsperson betreten.
  2. Zu manchen Zeiten kann in bestimmten Bereichen der Zutritt für gewisse Altersgruppen zusätzlich eingeschränkt sein. Jeder Besucher ist dazu verpflichtet, entsprechende Hinweisschilder vor Ort und die Hinweise im Programmplan zu beachten.
§2.3 - Gesundheitliche Befindlichkeit
  1. Der Veranstalter hat sein Programm mit entsprechender Sorgfalt ausgewählt. Ungeachtet dessen kann der Veranstalter keinerlei Haftung für physische und/oder psychische Schäden übernehmen, die durch einen Besuch der Veranstaltung entstanden sind.
  2. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auf dem Veranstaltungsgelände ein erhöhter Lautstärkepegel herrschen kann, der möglicherweise zu bleibenden Hörschäden führen kann. Jeder Besucher verpflichtet sich, sein Gehör ausreichend zu schützen.

§3 - Verkauf & Werbung

  1. Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf dem Veranstaltungsgelände ist ausschließlich autorisierten Händlern und Ausstellern gestattet.
  2. Das Auflegen und Verteilen von Werbemitteln (Flyer, Broschüren, Postkarten, etc.) ist nur von dazu bevollmächtigten Personen und genehmigten Werbemitteln gestattet.
  3. Plakatierungen sowie alle dekorativen Maßnahmen sind ausschließlich dazu autorisierten Organen des Veranstalters gestattet.

§4 - Bild-, Ton- und Videoaufnahmen

§4.1 - Auf der Veranstaltung entstandene Bild-, Ton- und Videoaufnahmen
  1. Das Erstellen von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen für ausschließlich private, nichtgewerbliche Zwecke (sogenannte Erinnerungsfotos) ist bis auf Widerruf gestattet.
  2. Das Erstellen von Bild-, Ton- und Videoaufnahmen für alle anderen Zwecke darf ausschließlich von dazu akkreditierten Personen durchgeführt werden.
  3. Das in Abs.1 und Abs.2 erteilte Recht kann vom Veranstalter für bestimmte Bereiche und/oder bei bestimmten Programmpunkten entzogen werden. Es sind dabei entsprechende Hinweisschilder vor Ort sowie Informationen im Programmplan zu beachten.
  4. Jede Verwendung und Veröffentlichung von entstandenem Bild-, Ton oder Videomaterial darf nur im Rahmen einer Berichterstattung über die MACOnvention, den Verein Manga und Anime Community und/oder andere seiner Aktivitäten erfolgen.
  5. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen mit einer schriftlichen Sondergenehmigung des Veranstalters.
$4.2 - Recht am eigenen Bild
  1. Mit der Teilnahme an der MACOnvention wird zugestimmt, dass jederzeit Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der eigenen Person und eigener Werke angefertigt werden dürfen.
  2. Dem Veranstalter wird dabei das exklusive, übertragbare und nicht-widerrufliche Recht erteilt, dass sämtliche im Rahmen der Veranstaltung entstandenen Bild-, Ton- und Filmaufnahmen, die die eigene Person und/oder deren Werke zeigen, uneingeschränkt verbreitet, veröffentlicht und an Dritte weitergegeben werden dürfen.

§5 - Mitgebrachte Gegenstände

§5.1 - Mitgebrachte Gegenstände
  1. Die Mitnahme von zerbrechlichen Gütern (z.B. Glasflaschen, etc...) sowie gefährlichen Gegenständen ist nicht gestattet.
  2. Eine Unterscheidung zwischen gefährlichen (verbotenen) und erlaubten Gegenständen ist in der Richtlinie für gefährliche Gegenstände, auch als Cosplay-Waffenrichtlinie oder als Waffenregeln bezeichnet, festgelegt.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, am Veranstaltungseingang oder auch sonst innerhalb der Veranstaltung (z.B. vor Konzerten) angemessene Kontrollen und/oder eine Inspektion mitgebrachter Gegenstände durchzuführen.
  4. Für sämtliche Gegenstände, die von einem Besucher mitgebracht wurden, ist dieser selbst verantwortlich und haftet auch für Schäden, die durch Mitnahme sowie durch den Gebrauch dieser entstehen.
  5. Große Taschen und Behältnisse, die nicht vom Besitzer permanent am Rücken bzw. am Arm getragen werden können (z.B. Koffer und Reisetaschen), müssen an der Garderobe kostenpflichtig abgegeben werden.
  6. Taschen und Behältnisse, die unbeaufsichtigt am Veranstaltungsgelände abgelegt werden, können von der Security jederzeit beschlagnahmt und auf Kosten des Besitzers einer sicherheitstechnischen Inspektion unterzogen werden.
  7. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gestohlene Gegenstände. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, keine Wertgegenstände mitzunehmen.
  8. Vergessene und vom Veranstalter gefundene Gegenstände werden bis höchstens zwei Wochen nach der Veranstaltung verwahrt und können vom Besitzer nach Rücksprache beim Veranstalter abgeholt werden. Vergessene Gegenstände, die nicht innerhalb von zwei Wochen reklamiert werden, werden anschließend der zuständigen Behörde übergeben. Der Veranstalter behält sich in jedem Falle vor, sofern rechtlich anwendbar, einen gesetzlichen Finderlohn einzufordern.
§5.2 - Garderobe
  1. Die betreute Garderobe steht für jeden Besucher der MACOnvention zur Verfügung, solange die Kapazitäten nicht erschöpft sind.
  2. Für die Aufbewahrung von Gepäckstücken, Gewändern und sonstigen Gegenständen (Handgepäck) wird ein angemessenes Entgelt eingehoben.
  3. Die Aufbewahrung von großen Gepäckstücken (Koffer, übergroße Cosplay-Utensilien, ...) ist nur begrenzt möglich. Es kann dabei jedenfalls ein erhöhtes Entgelt fällig werden.
  4. Die Garderobe ist nur berechtigt, die gemäß Cosplay-Waffenrichtlinie als erlaubt eingestuften Gegenstände anzunehmen und auszugeben.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass pro wiederholtem Aufbewahrungsvorgang, ein weiteres Garderobenentgelt fällig werden kann.
§5.3 - Verunreinigungen und Beschädigungen, Störung des Veranstaltungsbetriebs
  1. Absichtliche Verunreinigung des Veranstaltungsgeländes und mutwillige Beschädigungen werden zur Anzeige gebracht.
  2. Die Störung des Veranstaltungsbetriebs (z.B. durch unverhältnismäßigen Lärm, Zwischenrufe, Besteigen der Bühne, etc...) ist nicht gestattet.

§6 - Alkohol- und Nikotinkonsum

  1. Sowohl Mitnahme als auch Konsum von Alkohol, alkoholischen Getränken sowie Mischgetränken und deren Derivaten ist verboten.
  2. Das Rauchen ist nur im entsprechend gekennzeichneten Außenbereich gestattet, im Inneren des Gebäudes sowie im direkten Eingangsbereich herrscht absolutes Rauchverbot.
  3. Shishas sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände (dazu gehört auch der Außenbereich) nicht gestattet.

         
 
 
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